Zum Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben
Der Erblasser kann nur im Umfang der disponiblen Quote Vermächtnisse entrichten.
» Disponible Quote / Pflichtteilsschutz
Geht der Erblasser darüber hinaus und verletzt damit gesetzliche Erben in ihrem Pflichtteil, können diese einredeweise oder klageweise mittels Herabsetzungsklage die Herabsetzung (Reduktion) des Vermächtnisses verlangen.
» erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage
Zum Schutz des Vermächtnisbeschwerten
Der Erblasser darf selbstverständlich einen Vermächtnisbeschwerten nur soweit mit der Ausrichtung eines Vermächtnisses belasten, als dieser selbst (als Erbe oder Vermächtnisnehmer) vom Erblasser begünstigt worden ist.
Der übermässig belastete Vermächtnisbeschwerte kann gegenüber dem Vermächtnisnehmer einredeweise- oder klageweise mittels analog anzuwendender Herabsetzungsklage die Herabsetzung des Vermächtnisses verlangen.
» erbrechtliche Herabsetzung / Herabsetzungsklage