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Vermächtnis / Legat

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Vermächtnis-Anspruch

Rechtsgebiet:
Vermächtnis / Legat
Stichworte:
Legat, Vermächtnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Rechtsnatur

Der Vermächtnisnehmer erwirbt einen obligatorischen Anspruch auf Aushändigung des Vermächtnisses (Einzelrechtsnachfolge) gegenüber dem Vermächtnisbeschwerten; dies im Gegensatz zum Erwerb der Erbschaft durch den Erben infolge Gesamtrechtsnachfolge.

Entstehung

Die Vermächtnisforderung entsteht im Zeitpunkt des Erbganges, d.h. im Zeitpunkt des Erblasser-Todes.

Mit der Entstehung des Vermächtnisanspruchs tritt Erfüllbarkeit (OR 75) ein.

Achtung

Zu beachten ist, dass mit der Vermächtnis-Entrichtung das Ausschlagungsrecht des Erben aufgrund «Einmischung» verwirkt.

» Verwirkung des Ausschlagungsrechts durch Einmischung

Fälligkeit

Vom Erblasser festgelegter Zeitpunkt

Der Erblasser kann den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vermächtnisforderung in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) bestimmen (ZGB 562 II).

Ohne erblasserische Festlegung

Mangels Festlegung in der Verfügung von Todes wegen (Testament / Erbvertrag) wird der Vermächtnis-Anspruch fällig, sobald der Beschwerte die Erbschaft angenommen hat bzw. nicht mehr ausschlagen kann (ZGB 562 II.

» Verwirkung des Ausschlagungsrechts

Achtung

Sind mit der Vermächtnisforderung mehrere Erben beschwert, wird die Vermächtnisforderung fällig, sobald alle die Erbschaft angenommen haben bzw. diese nicht mehr ausschlagen können.

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