Informationen zum Vermächtnis / Legat im Schweizer Erbrecht
Ursprüngliche Unmöglichkeit
Das Vermächtnis fällt dahin (ZGB 484 III), wenn sich die vermachte Sache nicht im Nachlass befindet und der Erblasser nicht etwas anderes (z.B. eine Ersatzleistung) bestimmt hat.