Die Vermächtnissache ist in dem Zustand und in der Beschaffenheit zu übergeben, wie sie sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befunden hat (ZGB 485 I); damit trifft den Vermächtnisbelasteten keine Gewährleistung für Sach- und/oder Rechtsmängel.
Informationen zum Vermächtnis / Legat im Schweizer Erbrecht