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Vermächtnis / Legat

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Ersatzvermächtnis

Rechtsgebiet:
Vermächtnis / Legat
Stichworte:
Legat, Vermächtnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Mit dem Ersatzvermächtnis (ZGB 487) werden zwei Personen alternativ durch den Erblasser berufen, wobei der Zweitberufene (Ersatzvermächtnisnehmer) das Vermächtnis für den Fall erwirbt, dass der Erstberufene als Vermächtnisnehmer ausfällt. Es handelt sich somit um unter Bedingungen stehende Zuwendungen.

» Informationen zu Bedingungen im Testament

Abgrenzung zur Ersatzerben-Einsetzung

Mit der Ersatzerben-Einsetzung weist der Erblasser seinen Nachlass oder einen Teil davon zwei Personen alternativ als Erbschaft zu, wobei der Zweitberufene (Ersatz-Erbe) die Erbschaft erhält, für den Fall, dass der Erstberufene als Erbe ausfällt. Im Gegensatz zum Erben, bzw. Ersatzerben, hat der Vermächtnisnehmer, bzw. Ersatzvermächtnisnehmer, keinen dinglichen Anspruch, sondern bloss einen obligatorischen Anspruch auf Entrichtung des Vermächtnisses. Auch die Ersatzerben-Einsetzung ist hingegen eine unter Bedingungen stehende Zuwendung.

» Informationen zur Einsetzung von Ersatzerben

» Informationen zu Bedingungen im Testament

Ersatzverfügungs-Grund

In ZGB 487 werden folgende Gründe für den Wegfall des Erstberufenen genannt:

  • Vorversterben
  • Ausschlagung

Von Lehre und Rechtsprechung anerkannte weitere Gründe sind:

  • Ungültigkeit der Einsetzung des Erstberufenen
  • Widerruf der Einsetzung des Erstberufenen
  • Verzicht des Erstbegünstigten
  • Erbunwürdigkeit

Voraussetzung der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit

Der Ersatzverfügungs-Grund muss der Anforderung der Bestimmtheit bzw. zumindest Bestimmbarkeit genügen. D.h. der Ersatzverfügungs-Grund muss vom Erblasser entweder genau bestimmt werden oder zumindest aufgrund der Umschreibung bestimmbar sein. Dies kann erfolgen durch Einzelnennung eines oder mehrerer Gründe (z.B. Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, etc.). Oder der Erblasser kann allgemeine Formulierungen verwenden (z.B. «Wegfall des Erstbedachten» oder «das Fehlen des Erstbedachten»). Der Erblasser kann eine Bestätigung der gesetzlichen Erbfolge vornehmen (z.B. «meine gesetzlichen Erben in allen Graden nach Stämmen») oder eine Beschränkung auf Nachkommen (z.B. «Als Erben setze ich ein meine Nachkommen in allen Graden nach Stämmen»).

Mehrheit von Erstbedachten

Es ist zulässig, dass der Erblasser mehrere (natürliche oder juristische) Personen als Erstbedachte bestimmt.

Beispiel

«Bei Vorabversterben meiner Nichte X und meines Neffen Y als Erben soll mein Bruder Z Ersatzerbe sein».

Mehrheit von Zweitbedachten 

Es ist auch zulässig, dass der Erblasser mehrere (natürliche oder juristische) Personen als Zweitbedachte bestimmt.

Beispiel

«Bei Vorabversterben meiner Nichte X soll mein Bruder Y Ersatzerbe mit einer Erbquote von … und meine Schwester Z Ersatzerbin mit einer Erbquote von … sein».

Ketten-Ersatzverfügungen

Der Erblasser kann auch sog. Ketten-Ersatzverfügungen erlassen, d.h. mehrere Zweitbedachte hintereinander.

Beispiel

«Bei Vorabversterben meiner Nichte X als Erbin soll mein Bruder Y Ersatzerbe sein. Sollte mein Bruder Y ebenfalls vorverstorben sein, soll meine Schwester Z Erbin sein».

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