LAWINFO

Vermächtnis / Legat

QR Code

Einleitung zum Vermächtnis / Legat

Rechtsgebiet:
Vermächtnis / Legat
Stichworte:
Legat, Vermächtnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Durch ein Vermächtnis (auch Legat genannt), das im Testament oder Erbvertrag verfügt wird, kann eine Person am Nachlass beteiligt werden, ohne ihr eine Erbenstellung einzuräumen:

Das Vermächtnis ist eine erblasserische Zuwendung einzelner Nachlassgegenstände (Sachwerte wie Immobilien, Kunstwerke, Wertpapiere oder Schmuck) oder einer Nachlass-Quote / eines festen Betrages ohne Einräumung einer Erbenstellung.

Vermächnisnehmer kann sowohl eine natürliche Person als auch eine juristische Person (z.B. eine wohltätige Organisation) sein.

ÜBERSICHT – VERMÄCHTNIS

Allgemeines zum Vermächtnis

Abgrenzung

  • zum (gesetzlichen oder eingesetzten) Erben
  • zur Schenkung
  • zum Auflagebegünstigten
  • zum Stiftungsdestinatär
  • zur Teilungsvorschrift

Errichtungsform

Vermächtnis-Inhalt

Als Vermächtnis-Inhalt kommen geldwerte Nachlassgegenstände in Betracht, insbesondere:

  • Grundstücke
  • Bewegliche Sachen (insb. Geld)
  • Forderungen
  • Immaterialgüterrechte
  • Nutzniessung/Wohnrecht
  • Dienstbarkeiten
  • Pfandrechte
  • Versicherungsansprüche
Vermächtnis-Arten

In Lehre und Rechtsprechung werden folgende Vermächtnis-Arten unterschieden:

  • Barvermächtnis
  • Sachvermächtnis
  • Quotenvermächtnis
  • Liberationsvermächtnis
  • Versicherungsvermächtnis
  • Untervermächtnis
  • Verschaffungsvermächtnis
  • Vorausvermächtnis
  • Ersatzvermächtnis
  • Vor- und Nachvermächtnis; Spezialform: «auf den Überrest»
  • Wahlvermächtnis

Rechtsnatur des Vermächtnisanspruchs

  • Obligatorischer Anspruch auf Aushändigung
  • Einzelnachfolge

Entstehungszeitpunkt des Vermächtnisanspruchs

  • Entstehung im Zeitpunkt des Todes des Erblassers
  • Erfüllbarkeit

Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs

  • Primär gemäss erblasserischer Anordnung
  • Subsidiär gemäss gesetzlicher Regelung

Vermächtnisbeschwerte Person(en)

  • Primär gemäss erblasserischer Anordnung
  • Subsidiär gemäss gesetzlicher Regelung
  • Beim Versicherungsvermächtnis

Geschuldete Erfüllungshandlung

Je nach Vermächtnisgegenstand:

  • Zahlung
  • Besitzübergabe
  • Grundbucheintrag
  • Zession
Vermächtnis-Herabsetzung

  • Zum Schutz der pflichtteilsgeschützten Erben
  • Zum Schutz für den Vermächtnisnehmer vor übermässiger Beschwer

Vermächtnisklage

  • Leistungsklage
  • Aktivlegitimation
  • Passivlegitimation
  • Verjährung

Ursprüngliche Unmöglichkeit

  • Regel: Dahinfallen des Vermächtnisanspruches
  • Ausnahme: Ersatzanordnung des Erblassers (Ersatzvermächtnis)

Nachträgliche Unmöglichkeit

  • Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
  • Verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit
Leistungsstörungen

Ersatzvermächtnis im Besonderen

  • Begriff
  • Abgrenzung zur Ersatzerben-Einsetzung
  • Ersatzverfügungs-Grund
  • Voraussetzung der Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit
  • Mehrheit von Erstbedachten
  • Mehrheit von Zweitbedachten
  • Ketten-Ersatzverfügungen
Vor- und Nachvermächtnis im Besonderen

  • Begriff
  • Abgrenzung zur Nutzniessung
  • Motive
  • «Voranfall»
  • Inventaraufnahme
  • Aushändigung an Vorvermächtnisnehmer gegen Sicherstellung
  • Anordnung Erbschaftsverwaltung
  • Rechtsstellung des Vorvermächtnisnehmers
  • Nachvermächtnis auf den Überrest

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.