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Vermächtnis / Legat

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Vor- und Nachvermächtnis

Rechtsgebiet:
Vermächtnis / Legat
Stichworte:
Legat, Vermächtnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Mittels Vor- und Nachvermächtnis (ZGB 488 ff.) weist der Erblasser einer Person (Vorvermächtnisnehmer) einen Nachlassgegenstand als Vermächtnis zu, damit diese Person das Erhaltenen zu einem späteren Zeitpunkt einer weiteren Person (Nachvermächtnisnehmer) weitergibt.

Abgrenzung zur Vor- und Nacherben-Einsetzung

Mittels Vor- und Nacherben-Einsetzung (ZGB 488 ff.) setzt der Erblasser eine Person als Vorerben ein, wobei in einem späteren Zeitpunkt (i.d.R. Tod des Vorerben) die Erbschaft an den Nacherben weitergegeben wird. Sowohl der Vor- wie auch Nacherbe sind dinglich Berechtigte am Nachlass. Der Vor- wie auch Nachvermächtnisnehmer hingegen sind lediglich obligatorisch berechtigt.

» Informationen zur Einsetzung von Vor- und Nacherben

Abgrenzung zur Nutzniessung

Gleich wie der Nutzniesser (ZGB 745 ff.) ist der Vorvermächtnisnehmer verpflichtet, die erhaltene Zuwendung in einem bestimmten Zeitpunkt wieder herauszugeben. Betreffend Nutzung und Verwaltung des Zugewandten werden auf den Vorvermächtnisnehmer subsidiär die Bestimmungen der Nutzniessung analog angewandt. Im Gegensatz zum Vorvermächtnisnehmer wird der Nutzniesser jedoch nicht Eigentümer des Zugewandten.

» Informationen zur Nutzniessung

Auslegung

Ob eine Klausel in einem Testament als Nutzniessungsvermächtnis oder als Vor- und Nachvermächtnis gilt, ist mittels Auslegung zu eruieren.

» Informationen zur Auslegung eines Testaments

Motive

Hauptmotive für die Anordnung eines Nachvermächtnisses sind:

  • Verhinderung der Weitervererbung der Erbschaft bzw. Erbschaftsteile an die Erben des Vorvermächtnisnehmers
  • Verringerung der Gefahr der «Verschleuderung» des Nachlassvermögens (Sicherstellungs- und Auslieferungspflicht des. Vorvermächtnisnehmers)

«Voranfall»

Als «Voranfall» wird der Erwerb des Vorvermächtnisnehmers bezeichnet. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers erwirbt der Vorvermächtnisnehmer einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem resp. den Vermächtnisbelasteten auf Herausgabe des Vermächtnisses.

Inventaraufnahme

Es ist ein Inventar aufzunehmen, wenn eine Sachgesamtheit Gegenstand des Vor- resp. Nachvermächtnisses bildet (z.B. Bibliothek oder Kunstsammlung), nicht aber, wenn es sich um einzelne bestimmte oder bestimmbare Gegenstände handelt.

Achtung

Das Inventar muss sämtliche Nachlass-Aktiven und -Passiven umfassen, nicht nur die vom Vor- resp. Nachvermächtnis betroffenen.

Ausnahme

Die Aufnahme eines Nachvermächtnis-Inventars ist in folgenden Fällen entbehrlich:

Aushändigung an Vorvermächtnisnehmer gegen Sicherstellung

Die Auslieferung der Vermächtnisgegenstände an den Vorvermächtnisnehmer erfolgt grundsätzlich nur gegen Sicherstellung in der Höhe des Wertes des Vorvermächtnisses. Eine Pflicht zur Sicherheitsleistung entfällt, wenn der Erblasser den Vorvermächtnisnehmer ausdrückliche davon dispensiert (ZGB 490 II) oder der Nachvermächtnisnehmer auf eine Sicherstellung verzichtet hat.

Sicherstellungsarten sind:

  • Personalsicherheiten ([Bank-]Garantie, Bürgschaft)
  • Realsicherheiten (Grund- oder Faustpfand)
  • Bei Grundstücken kann die Sicherheit in Form einer Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden.

Anordnung der Erbschaftsverwaltung

In folgenden Fällen ist eine Erbschaftsverwaltung anzuordnen:

  • Trotz entsprechender Pflicht wird vom Vorvermächtnisnehmer keine Sicherheit geleistet
  • Die vom Vorvermächtnisnehmer geleistete Sicherheit bietet keine ausreichende Deckung (mehr) und wird nicht entsprechend ergänzt
  • Bei erwarteter konkreter Gefährdung der Anwartschaft des Nachvermächtnisnehmers

Auflösend bedingter Eigentumserwerb

Der Eigentumserwerb des Vorvermächtnisnehmers an den Vermächtnisgegenständen ist auflösend bedingt. Dies bedeutet: grundsätzliche Verfügungsfreiheit, beschränkt durch die Anwartschaft des Nachvermächtnisnehmers.

Werterhaltungspflicht

Analog zum Nutzniesser hat der Vorvermächtnisnehmer eine Werterhaltungspflicht, d.h. er darf die Vermächtnisgegenstände Nutzen und die Früchte daraus ziehen (z.B. Mietzinseinnahmen) (ZGB 768 II analog), jedoch das zugewandte Substrat nicht verbrauchen (Substanzverzehr).

Ausnahme

Keine Werterhaltungspflicht besteht beim «Nachvermächtnis auf den Überrest».

Verwaltung

Der Vorvermächtnisnehmer hat die Vermächtnisgegenstände analog eines Nutzniessers (ZGB 745 ff.) zu verwalten (h.L., jedoch strittig). Die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts (z.B. Prämien für obligatorische Versicherungen) hat der Vorvermächtnisnehmer selbst tragen (ZGB 764 I analog).

Die den gewöhnlichen Unterhalt übersteigenden Kosten kann der Vorvermächtnisnehmer von der Zuwendung in Abzug bringen.

Gehören Grundstücke zum zugewandten Vermögen, sind gemäss einem Teil der Lehre für die Frage der Tragung der anfallenden Unterhalts– und Instandstellungskosten die Bestimmungen des Mietrechts analog anzuwenden. Der Vorvermächtnisnehmer soll demnach nur die Kosten für den sog. «kleinen Unterhalt» tragen; diese Ansicht ist in der Lehre jedoch umstritten.

Unstrittig in der Lehre ist hingegen, dass der Vorvermächtnisnehmer die Kapitalzinsen und Steuern sowie anderen öffentlichen Abgaben selbst zu tragen hat.

Zeitpunkt des Nachvermächtnis-Erwerbs

Der Zeitpunkt des Nachvermächtnis-Erwerbs bestimmt sich primär gemäss Anordnung im Testament bzw. Erbvertrag. D.h. der Nachvermächtnisnehmer erhält einen obligatorischen Anspruch auf Ausrichtung des Nachvermächtnisses auf jenen Zeitpunkt hin (Fälligkeit des Nachvermächtnisses), welcher der Erblasser im Testament bzw. Erbvertrag bestimmt hat. Enthält die Verfügung von Todes wegen keine entsprechende Regelung, ist der Zeitpunkt des Todes des Vorvermächtnisnehmers massgebend (ZGB 489 I).

Art der Auslieferung an den Nachvermächtnisnehmer

Die Auslieferung hat in erster Linie in natura zu erfolgen (vgl. BGE 129 III 113) und zwar im Zustand zum Zeitpunkt des Übergangs auf den Vorerben.

Wert-Vermehrung/-Verminderung

Zwischenzeitlich erfolgte Wertvermehrungen erfolgt zugunsten, Wertverminderungen dagegen zulasten des Nachvermächtnisnehmers.

Verbot von Ketten-Nachvermächtnissen

Dem Nachvermächtnisnehmer darf keine Verpflichtung zur Auslieferung an weitere Personen auferlegt werden.

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