LAWINFO

Vermächtnis / Legat

QR Code

Nachträgliche Unmöglichkeit

Rechtsgebiet:
Vermächtnis / Legat
Stichworte:
Legat, Vermächtnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Begriff

Nachträgliche Unmöglichkeit der Vermächtnisleistung liegt vor, wenn die Unmöglichkeit nach dem Erbgang (Tod des Erblassers) eintritt. Sie kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Gründen beruhen und objektiver oder subjektiver Natur sein.

Unverschuldete nachträgliche Unmöglichkeit

Ist die nachträgliche Unmöglichkeit vom Vermächtnisbeschwerten unverschuldet, so erlischt die Forderung (OR 119 I).

Ausnahme: Anspruch auf «Stellvertretendes Commodum»

Dem Vermächtnisnehmer verbleibt trotz Forderungs-Erlöschen ein Anspruch auf Aushändigung einer allfälligen Ersatzleistung, z.B. Versicherungsleistung, die dem Vermächtnisbeschwerten aufgrund des die Unmöglichkeit begründenden Umstandes ausgerichtet wird (sog. Stellvertretendes Commodum).

Verschuldete nachträgliche Unmöglichkeit

Ist die nachträgliche Unmöglichkeit vom Vermächtnisbelasteten verschuldet, haftet er gegenüber dem Vermächtnisnehmer analog einem Geschäftsführer ohne Auftrag (ZGB 485 II i.V.m. OR 420 I).

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.